Häufige Fragen
Wer stellt die Wohnungsgeberbestätigung aus?
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person. Der Einzug wird schriftlich oder elektronisch gegenüber der Meldebehörde bestätigt (§ 19 Abs. 1 und 4 BMG).
Bis wann muss ich mich anmelden?
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Innerhalb dieser Frist muss auch der Wohnungsgeber den Einzug bestätigen.
Welche Angaben muss die Bestätigung enthalten?
Nach § 19 Abs. 3 BMG: Name und Anschrift des Wohnungsgebers (und den Namen des Eigentümers, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist), das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen.
Brauche ich beim Auszug auch eine Bestätigung?
§ 19 BMG regelt die Wohnungsgeberbestätigung nur für die Anmeldung nach einem Einzug.
Was, wenn der Vermieter die Bestätigung nicht ausstellt?
Der Wohnungsgeber ist zur Mitwirkung verpflichtet. Verweigert er die Bestätigung oder erhalten Sie sie nicht rechtzeitig, müssen Sie das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG).