Mieterselbstauskunft: Vorlage, erlaubte Fragen und Folgen falscher Angaben

Aktualisiert am 9 Min. Lesezeit

Die Mieterselbstauskunft enthält Angaben zu Person, Beruf, Einkommen und Haushalt. Laut Datenschutzkonferenz dürfen Vermieter nur fragen, was für die Vermietung erforderlich ist. Mit unserem Formular erstellen Sie sie online als PDF.

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Mieterselbstauskunft online ausfüllenZum Formular

Die Mieterselbstauskunft ist ein Fragebogen, mit dem Vermieter vor Vertragsabschluss prüfen, ob Sie als Mieter in Frage kommen. Sie enthält Angaben zu Ihrer Person, zu Beruf und Einkommen, zur Zahl der einziehenden Personen und zu Risiken wie einem laufenden Insolvenzverfahren. Laut Datenschutzkonferenz dürfen Vermieter nur fragen, was für die Vermietung erforderlich ist, und nicht jede Frage ist zu jedem Zeitpunkt zulässig. Dieser Ratgeber zeigt, welche Fragen erlaubt sind und was bei falschen Angaben passieren kann. Wenn Sie Ihre Selbstauskunft gleich erstellen möchten, nutzen Sie unser kostenloses Formular.

Was ist die Mieterselbstauskunft?

Die Mieterselbstauskunft füllen Mietinteressenten aus, bevor ein Mietvertrag zustande kommt. Vermieter, Makler oder Hausverwaltung möchten damit einschätzen, ob Sie die Miete zahlen können und ob die Wohnung zu Ihrem Haushalt passt.

Die Grenzen dieser Fragen ergeben sich vor allem aus dem Datenschutzrecht. Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern, hat dazu im Januar 2026 die Version 2.0 ihrer Orientierungshilfe veröffentlicht, mit einem Musterfragebogen als Anlage. Eine Orientierungshilfe ist kein Gesetz, sie zeigt aber die Einschätzung der Aufsichtsbehörden. Der Maßstab lautet: Die Frage muss in einem objektiven Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, und es dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Mietinteressenten entgegenstehen.

Muss ich eine Mieterselbstauskunft ausfüllen?

Die Selbstauskunft ist eine Sache zwischen Ihnen und dem Vermieter. Laut DSK darf der Vermieter sie vor Vertragsabschluss einholen, und ohne die zulässigen Angaben wird er sich vermutlich für jemand anderen entscheiden. Für die Fragen selbst gelten drei Regeln:

  • Zulässige Fragen beantworten Sie wahrheitsgemäß.
  • Unzulässige Fragen müssen Sie laut DSK nicht beantworten.
  • Der Zeitpunkt zählt: Laut DSK besteht keine Verpflichtung, Fragen vor dem jeweils passenden Zeitpunkt zu beantworten.

Enthält ein Formular eine Einwilligung in die Datenverarbeitung, sollten Sie wissen: Die DSK hält solche Erklärungen in Selbstauskünften nicht für das richtige Mittel. Wird der Mietvertrag davon abhängig gemacht, fehle es an einer freien Entscheidung.

Was gehört in die Mieterselbstauskunft?

Der Musterfragebogen der DSK beschränkt sich auf das, was für die Entscheidung erforderlich ist. Eine vollständige Selbstauskunft enthält danach:

  1. Person und Kontakt: Name, Vorname und eine Kontaktangabe: Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.
  2. Die Wohnung: Adresse der Wohnung und gewünschter Einzugstermin.
  3. Einziehende Personen: Anzahl, auch getrennt nach Kindern und Erwachsenen.
  4. Beruf: derzeitiger Arbeitgeber und ausgeübter Beruf.
  5. Einkommen: monatliches Nettoeinkommen oder der Betrag, der nach Abzug laufender Belastungen für die Miete zur Verfügung steht. Alternativ reicht die Angabe, dass ein bestimmter Mindestbetrag zur Verfügung steht.
  6. Haustiere: welche Tiere Sie halten möchten, außer Kleintieren in geschlossenen Behältnissen.
  7. Risiken: ob ein Insolvenzverfahren läuft und ob in den letzten fünf Jahren ein Räumungstitel gegen Sie ergangen ist.
  8. Bei Sozialwohnungen: der Wohnberechtigungsschein.

Mieten mehrere Personen gemeinsam, füllt laut DSK jede Person einen eigenen Bogen aus. Die Selbstauskunft ist nur ein Teil Ihrer Unterlagen. Was sonst in eine Bewerbung gehört, zeigen unsere Muster für die Wohnungsbewerbung.

Wann darf der Vermieter was fragen?

Die DSK unterscheidet drei Zeitpunkte. Je weiter die Vermietung fortgeschritten ist, desto mehr darf der Vermieter wissen:

ZeitpunktWas erfragt werden darf
BesichtigungsterminName, Vorname und eine Kontaktangabe (Anschrift, Telefon oder E-Mail), bei einer Sozialwohnung auch, ob Sie einen Wohnberechtigungsschein haben. Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind in aller Regel noch nicht erforderlich.
Sie möchten die Wohnung mietenAnzahl der einziehenden Personen, Arbeitgeber, Beruf, Einkommen oder verfügbarer Betrag, zustimmungsbedürftige Haustiere, laufendes Insolvenzverfahren, Räumungstitel der letzten fünf Jahre.
Der Vermieter hat sich für Sie entschiedenEinkommensnachweis, Bonitätsnachweis, Fragen zu erheblichen Mietrückständen und zu einer Kündigung wegen erheblicher Pflichtverletzung. Trifft eine dieser Fragen zu, sollen Sie Gelegenheit bekommen zu erklären, warum das künftig nicht zu erwarten ist.

Besichtigen Sie die Wohnung allein, darf der Vermieter Ihre Angaben anhand des Personalausweises prüfen. Eine Kopie des Ausweises ist unzulässig. Eine Kopie des Wohnberechtigungsscheins darf erst folgen, wenn Sie erklärt haben, dass Sie die Wohnung mieten möchten.

Tabelle: Erlaubte und unerlaubte Fragen in der Mieterselbstauskunft

Die Tabelle fasst die Orientierungshilfe der DSK zusammen. Die Aufzählung der DSK ist nicht abschließend.

FrageEinordnungHinweis
Name, Anschrift, Telefon oder E-MailErlaubtBei der Besichtigung genügt eine dieser Kontaktangaben.
WohnberechtigungsscheinErlaubtNur bei einer Sozialwohnung.
Anzahl der einziehenden Personen, Kinder und ErwachseneErlaubtWeitere Angaben zu diesen Personen nur, wenn sie selbst Vertragspartei werden.
Arbeitgeber und BerufErlaubtSobald Sie die Wohnung mieten möchten.
Nettoeinkommen oder der für die Miete verfügbare BetragErlaubtEine Angabe wie „mindestens X Euro“ reicht aus. Nicht erlaubt, wenn eine öffentliche Stelle die Miete vollständig übernimmt und direkt zahlt.
Höhe der monatlichen BelastungenErlaubtNur die Höhe, nicht der Grund.
Eröffnetes, noch laufendes InsolvenzverfahrenErlaubtNach Auffassung der DSK besteht hier sogar eine Offenbarungspflicht.
Räumungstitel der letzten fünf JahreErlaubtGemeint sind Titel wegen Mietrückständen.
HaustiereErlaubtSoweit die Tierhaltung zustimmungsbedürftig ist. Kleintiere in geschlossenen Behältnissen, etwa Hamster oder Zierfische, sind ausgenommen.
Abgegebene VermögensauskunftBegrenztHängt unter anderem vom abgefragten Zeitraum ab, in der Regel zwei Jahre.
Erhebliche Mietrückstände, Kündigung wegen erheblicher PflichtverletzungBegrenztErst nachdem sich der Vermieter für Sie entschieden hat, und nur oberhalb der Erheblichkeitsschwelle.
Religion, ethnische Herkunft, StaatsangehörigkeitNicht erlaubtEine pauschale Abfrage ist unzulässig.
Gesundheit, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, sexuelle OrientierungNicht erlaubtBesondere Kategorien nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist.
Vorstrafen, laufende ErmittlungsverfahrenNicht erlaubtFür die Vermietung kommt es nur auf die Bonität an.
Heiratsabsichten, Schwangerschaft, KinderwunschNicht erlaubtKernbereich der privaten Lebensgestaltung.
Mitgliedschaft in einer Partei oder einem MietervereinNicht erlaubtSagt nichts über Ihre Zahlungsfähigkeit aus.
FamilienstandIn der Regel nichtDie Haftung von Ehegatten begründet laut DSK allein kein berechtigtes Interesse.
Dauer der BeschäftigungNicht erlaubtLaut DSK ungeeignet, um das Sicherungsbedürfnis des Vermieters zu erfüllen.
Grund der Belastungen, etwa Unterhalt oder KreditNicht erlaubtFür die Bonität nicht erforderlich.
Kontaktdaten aktueller oder früherer VermieterNicht erlaubtLaut DSK für die Entscheidung über das Mietverhältnis nicht erforderlich.
Kopie des AusweisesNicht erlaubtVorzeigen genügt.

Wenn Sie sich benachteiligt fühlen: § 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verbietet bestimmte Benachteiligungen, etwa wegen der ethnischen Herkunft oder der Religion. Bei Vermietern mit nicht mehr als 50 Wohnungen liegt in der Regel kein Massengeschäft vor, sodass das Verbot dort nur eingeschränkt gilt. Datenschutzverstöße können Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden (Art. 77 DS-GVO).

Nachweise und SCHUFA-Auskunft: Was müssen Sie vorlegen?

Nachweise gehören laut DSK ans Ende des Verfahrens, also nachdem sich der Vermieter für Sie entschieden hat, unmittelbar vor der Unterschrift.

  • Einkommensnachweis: etwa Gehaltsabrechnung, Kontoauszug oder Einkommensteuerbescheid in Kopie. Nicht erforderliche Angaben dürfen Sie schwärzen.
  • Bonitätsnachweis: Vermieter dürfen nur Auskünfte anfordern, die für den Fall eines Mietverhältnisses gedacht sind und nur die dafür erforderlichen Angaben enthalten. Die umfassende Auskunft nach Art. 15 DS-GVO, die Sie bei einer Auskunftei über sich einholen können, darf der Vermieter nicht verlangen.
  • Abfrage durch den Vermieter: Sie ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig und unzulässig, wenn bereits ausreichende Informationen zu Ihrer Bonität vorliegen. Eine Einwilligung in die Abfrage darf der Vermieter nicht verlangen.
  • Mietschuldenfreiheitsbescheinigung: Ihr bisheriger Vermieter muss sie über eine Quittung über die empfangenen Mietzahlungen hinaus nicht ausstellen (BGH, Urteil vom 30. September 2009, VIII ZR 238/08). Die DSK folgert daraus, dass der neue Vermieter sie nicht verlangen kann.
  • Übernahme durch eine öffentliche Stelle: Zahlt eine öffentliche Stelle die Miete vollständig und direkt, kann der Vermieter dafür einen Nachweis erfragen.

Mehr zur Vermieterbescheinigung und ihren Varianten lesen Sie im Abschnitt zur Vorvermieterbescheinigung. Kommt kein Vertrag zustande, muss der Vermieter Ihre Daten laut DSK löschen, sobald er sie nicht mehr braucht. „Schwarze Listen“ über Mietinteressenten sind laut DSK grundsätzlich unzulässig.

Was passiert bei falschen Angaben?

Wer eine zulässige Frage bewusst falsch beantwortet, setzt den Mietvertrag aufs Spiel, auch noch Jahre nach dem Einzug. Zwei Folgen kommen in Betracht:

  • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB): Wer durch eine Täuschung zum Vertragsabschluss gebracht wurde, kann seine Erklärung anfechten. Dafür hat er ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung Zeit, höchstens zehn Jahre ab Abgabe der Erklärung (§ 124 BGB).
  • Fristlose Kündigung (§ 543 Abs. 1 BGB): Sie setzt einen wichtigen Grund voraus, den die Gerichte nach allen Umständen des Einzelfalls beurteilen.

Ob eine falsche Angabe tatsächlich zum Verlust der Wohnung führt, hängt vom Einzelfall ab.

Und bei unzulässigen Fragen? Diese müssen Sie laut DSK nicht beantworten. Lassen Sie das Feld am besten leer oder schreiben Sie „keine Angabe“. Eine falsche Angabe ist keine Lösung. Ob eine Frage in Ihrem Fall zulässig ist, klärt am besten ein Mieterverein.

Mieterselbstauskunft-Vorlage als PDF erstellen: So nutzen Sie das Formular

Mit unserem Formular erstellen Sie Ihre Selbstauskunft kostenlos und ohne Anmeldung. Ihre Angaben werden nur lokal in Ihrem Browser gespeichert und nicht an unsere Server übertragen.

  1. Formular öffnen: Rufen Sie die Seite Mieterselbstauskunft online ausfüllen auf.
  2. Stufe wählen: Geben Sie an, ob Sie die Angaben für die Besichtigung brauchen, die Wohnung mieten möchten oder der Vermieter sich für Sie entschieden hat. Das Formular zeigt nur die Fragen dieser Stufe und der Stufen davor.
  3. Nur eintragen, was gefragt ist: Nötig sind nur die Stufe, ein Name und eine Kontaktangabe (Anschrift, Telefon oder E-Mail). Alle anderen Felder können leer bleiben und erscheinen dann nicht im Dokument.
  4. Format wählen: Laden Sie die Selbstauskunft als PDF oder als Textdatei herunter.
  5. Prüfen und passend vorlegen: Kontrollieren Sie alle Angaben und geben Sie die Selbstauskunft erst ab, wenn Sie die Wohnung mieten möchten.

Das Formular orientiert sich am Musterfragebogen der DSK. Fragen, die die DSK für unzulässig hält, wie die nach der Beschäftigungsdauer oder den Kontaktdaten Ihres Vermieters, enthält es nicht. Auch Familienstand und Geburtsdatum fragt es nicht ab. Am gemeinsam genutzten Computer löschen Sie das Formular nach dem Download wieder.

Wenn Sie lieber einen leeren Bogen nutzen, finden Sie den Musterfragebogen der DSK unter Quellen. Er richtet sich an Vermieter, zeigt aber gut, welche Fragen die Aufsichtsbehörden für zulässig halten.

FAQ zur Mieterselbstauskunft

Darf der Vermieter schon bei der Besichtigung eine Selbstauskunft verlangen?

Zu diesem Zeitpunkt darf er laut DSK nur Name, Vorname und eine Kontaktangabe (Anschrift, Telefon oder E-Mail) erfragen, bei Sozialwohnungen auch den Wohnberechtigungsschein. Fragen zu Einkommen und Beruf sind in aller Regel noch nicht erforderlich.

Darf der Vermieter meinen Ausweis kopieren?

Nein. Er darf die Angaben anhand des Ausweises prüfen, wenn Sie allein besichtigen. Eine Kopie ist laut DSK unzulässig.

Muss ich Gehaltsabrechnungen abgeben?

Laut DSK kann der Vermieter einen Einkommensnachweis verlangen, wenn er sich für Sie entschieden hat, unmittelbar vor Vertragsabschluss. Dafür genügt zum Beispiel eine aktuelle Lohn- oder Gehaltsabrechnung. Nicht erforderliche Angaben dürfen Sie schwärzen.

Darf ich Fragen offen lassen?

Unzulässige Fragen müssen Sie laut DSK nicht beantworten. Bei zulässigen Fragen kann es Ihre Chancen verringern, wenn Sie nichts angeben, denn der Vermieter entscheidet auf dieser Grundlage.

Wie lange darf der Vermieter meine Daten speichern?

Kommt kein Vertrag zustande, sind die Daten laut DSK zu löschen, sobald sie nicht mehr gebraucht werden. Können Ansprüche nach § 21 AGG bestehen, müssen sie laut DSK regelmäßig spätestens nach sechs Monaten gelöscht werden, soweit keine weitere Geltendmachung in Frage kommt. Auch nach Vertragsabschluss sind laut DSK Daten zu löschen, die für die Durchführung des Mietvertrags nicht erforderlich sind.

Kann ich die Mieterselbstauskunft online ausfüllen?

Ja. Mit unserem Formular füllen Sie sie im Browser aus und laden sie als PDF herunter. Die nächsten Schritte finden Sie in unserer Checkliste zur Wohnungsbesichtigung und in den Quellen für die Wohnungssuche.

Quellen

Dieser Ratgeber beschreibt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich am besten an einen Mieterverein.

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